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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 (https://dejure.org/2023,16715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle Glücksspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Regelungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen als Inhaltsbestimmungen oder Nebenbestimmungen; Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 34 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 103).

    Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wurde, dass die Werbung für das staatliche Lottomonopol wegen systematischer Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung zur Inkohärenz führte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris), ist dies auf die vorliegende Konstellation bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich die Rechtsprechung auf das seinerzeit noch bestehende staatliche Glücksspielmonopol bezogen hat und nunmehr in bestimmten Grenzen auch virtuelle Automatenspiele und andere vormals verbotene Glücksspielarten erlaubt sind.

    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die Regelung verbietet auch nicht Werbung für illegales Glücksspiel, sondern untersagt der Antragstellerin Werbung für legales Glücksspiel auf Internetseiten, auf denen auch illegale Werbung betrieben wird (so bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 13).

    In den Erwägungen kommt zudem zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin darüber bewusst gewesen ist, dass einer Klage gegen die Nebenbestimmungen üblicherweise aufschiebende Wirkung zukommt und es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um eine Ausnahme handelt, von der sie hier aufgrund der aus ihrer Sicht überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat (so bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023, a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24. April 2023 (a.a.O.) zu den Absätzen 2 und 3 der inhaltsgleichen Nebenbestimmung ausgeführt:.

    Für Affiliates wird dies - jedenfalls in der Zukunft - ein Anreiz sein, Verträge (nur) mit Anbietern erlaubter Glücksspiele zu schließen und auf die Verlinkung verbotener Glücksspiele zu verzichten (so bereits: Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris).

    § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 lässt gerade Regelungen über Pflichthinweise im Bereich der Werbung zu, ohne solche Regelungen auf die dort genannten Regelbeispiele oder die in § 7 GlüStVG 2021 geregelten Aufklärungsinformationen zu beschränken (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - juris Rn. 10, vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13).

    Bei Lotterien mit geringem Gefährdungspotential hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass Merkmale, die nicht gemäß § 17 GlüStV 2021 "insbesondere" in der Erlaubnis festzulegen sind, nicht den Gegenstand der Erlaubnis selbst bilden, also isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen sind (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 22).

    In solchen Fällen ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen (so speziell zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 15; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

    Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. Antwortbeschluss des 8. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 - juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 19).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, das erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, das erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - juris Rn. 10, vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13).

    Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 25; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 -, Rn. 5, juris).

    In solchen Fällen ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen (so speziell zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 15; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 10 CS 18.1211

    Werbung für unerlaubtes Glücksspiel mit Gratistipp - Verstoß gegen das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Soweit die Definition noch auf eine subjektive Komponente (Ziel der Absatzförderung) abstellt, ist dies im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen (BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit die Definition noch auf eine subjektive Komponente (Ziel der Absatzförderung) abstellt, ist dies im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen (BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 - juris Rn. 20 m.w.N.).".

  • VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22

    Werbung für Glücksspiel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Sportwetten (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff. Rn. 155) u.a. ausgeführt: "Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht.

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 9.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9/17 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018, a.a.O. m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 24.01.2017 - 3 K 4182/15

    Anspruch eines gewerblichen Vermittlers staatlicher Lotterieprodukte auf eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
    Bei der Werbung mit Rabatten und Boni handelt es sich um verkaufsfördernde Maßnahmen, die geeignet sind, eine unreflektierte Spielteilnahme und damit die Glücksspielsucht zu fördern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 3 K 4182/15 - juris Rn. 152; VG Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - 4 K 1368/13 - juris Rn. 94; VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - RO 5 K 10.31 - juris 59).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

  • VG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 1368/13

    Zur Rechtmäßigkeit von "Inhalts- und Nebenbestimmungen" für eine Werbeerlaubnis

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22

    Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst;

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • OLG Schleswig, 26.06.2013 - 6 U 31/12

    Unzulässige Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen"

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 4 ME 120/22

    Allgemeines Verbot; Begründungserfordernis; Bestimmtheit; Bestimmtheit,

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 4.20

    Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Rechtsprechungsänderung zur isolierten

  • BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22

    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - 6 B 83/23

    Untersagung der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten eines langjährig

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2022 - 6 S 790/22

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Widerspruch und Klage gegen Befristung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 4/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches mit Anordnung der sofortigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 3 M 161/20

    Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen

    15.06.2023 - 3 M 14/23 -) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.38) (Rn.42) (Rn.55).

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten bereits vom Senat entschieden Verfahren deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 5-10, 11 f.).

    Entgegen der Bewertung der Antragstellerin - offengelassen vom Verwaltungsgericht - ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14-23).

    Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten Verfahren (u.a. Az. 3 M 14/23) deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung.

    aa) Soweit die Antragstellerin der Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Werberegulierungen in Nr. 13 (im Folgenden: Buchst. bb] - dd]) allgemein voranstellt, dass es an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen sich größtenteils als vollständige Werbeverbote darstellten und damit über die bloße Ausgestaltung von Werbung für öffentliches Glücksspiel in § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 hinausgingen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesetzen überhaupt erwogen haben sollte, etwaige Werbeverbote lediglich als Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen bestimmter (gewerblicher) Tätigkeiten zu ermöglichen und hiervon Abstand genommen hat, weil er eine solche Vorgehensweise für unzulässig hielt (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 31).

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23, a.a.O. Rn. 60-65) zum Verbot von Influencer-Marketing ausgeführt:.

    Der Senat ist somit in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Verbot des Influencer-Marketings grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten und insbesondere von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten insoweitigen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 verwiesen (Az. 3 M 14/23, a.a.O. Rn. 83 ff.).

    Allerdings darf sich die Behörde - worauf der Senat in dem den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekannten Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23) ausdrücklich hingewiesen hat - in bestimmten Fällen - so auch hier - auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.

    Das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - Rn. 14 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 4. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 209 ff.: mit Rspr.-Beispielen u.a. aus dem Gefahrenabwehrrecht [Rn. 210], Wirtschaftsverwaltungsrecht [Rn. 216b], Verkehrsrecht [Rn. 216d]).

    Der Senat hält zunächst an seinen Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2023 (3 M 14/23, a.a.O.) zu den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Rn. 16-23) und dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses (Rn. 56 f.) fest:.

    Vor diesem Hintergrund ist schon der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgeht, dass "für alle Bescheide [...] zwingend der Sofortvollzug angeordnet werden müsste".

    Nach alledem greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass das vom Senat im Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 14/23, a.a.O., Rn. 14) in Bezug genommene Rechtsprechungsbeispiel (Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M16/20 - juris Rn. 3) mit dem vorliegenden Fall der "Lizenzerteilung" nicht vergleichbar sei.Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23, a.a.O.) nicht aus dem Kanalisierungsziel die besondere Eilbedürftigkeit abgeleitet, sondern mit den dortigen Ausführungen auf einen Einwand der Antragstellerin im dortigen Verfahren reagiert, wonach den hier maßgebenden und die Anordnung der Nebenbestimmung nebst ihres Sofortvollzugs tragenden Zielstellungen (Jugend-, Spielerschutz und Bekämpfung von Suchtgefahren) das (gleichrangige) Kanalisierungsziel (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021) entgegenzuhalten sei.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Lotterierecht

    Dies entspricht dem bisherigen Werbebegriff im Sinne des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 - GlüStV 2011 - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Werberichtlinie vom 7. Dezember 2012 - WerbeRL -, der sich am wettbewerbsrechtlichen Werbebegriff orientierte (vgl. Art. 2 Buchstabe 1 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung und BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, juris Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 10 CS 18.1211 -, juris Rn. 45; Rüttig, in: Dietlein/Rüttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 GlüStV , Rn. 18).

    Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381]; Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28).

    Denn - wie bereits dargelegt - ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 15).

    Diese Möglichkeiten betreffen in erster Linie das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter oder Vermittler (vgl. zu Affiliate-Marketingvereinbarungen, die Verlinkungen zu Anbietern unerlaubten Glücksspiels ausschließen: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 72).

    Die Limitierung soll zudem zu einer besseren Funktionsfähigkeit des verpflichtend einzusetzenden Systems zur Früherkennung einer Spielsuchtgefährdung führen, da ein Spieler nur bei einer geringen Anzahl von Anbietern Online-Casinoangebote wahrnehmen kann und diese Anbieter deshalb ein umfassendes Bild über das Spielverhalten des Spielers in dieser Spielform erlangen und somit eine mögliche Suchtgefährdung frühzeitiger erkennen können (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 90).

    Anbieter virtueller Automatenspiele haben hinreichende Möglichkeiten, Spieler virtueller Automatenspiele auch ohne die Verwendung der fraglichen - inkorrekten - Begriffe auf das legale Spielangebot aufmerksam zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris, Rn. 89 und 91).

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV

    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 7.

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 10.

    Folglich ist gegen diese die Klägerin belastende Nebenbestimmung, die im Hauptantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 6.

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 7.

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 10.

    Folglich ist gegen diese die Klägerin belastenden Nebenbestimmungen, die im Hauptantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 6.

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 7.

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 10.

    Folglich ist gegen diese die Klägerin belastende Nebenbestimmung, die im Hauptantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 6.

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 7.

    Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 10.

    Folglich ist gegen diese die Klägerin belastende Nebenbestimmung, die im Hauptantrag erhobene isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 6.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der

    bereit und verstößt damit gegen § 22a Abs. 11 GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 87).
  • VG Braunschweig, 18.09.2023 - 1 A 535/21

    Anwendungsbestimmung NT306-0/1; Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology;

    Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 9/17 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris).
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